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Neues von Dr. Sex II

Enno schrieb: 
 "Ich leitete von 1988 an eine Sitzhalle von Mumon-Kai in Cottbus, die Kongo-An. Durch den räumlichen Abstand bekam ich von diesen Dingen, die in Berlin liefen nicht viel mit. Mir hat sich aber ca. 2001  ein  älteres  Mumon-Kai Mitglied anvertraut und berichtete genau die gleichen Dinge wie im Blog über Dr. Zen. Deshalb habe ich in den nächsten zwei Jahren etwas genauer hingeschaut. Nachdem sich die Vorwürfe gegen Dr. Zernickow, alias Sotetsu Yuzen aus meiner Sicht bestätigten bin ich 2003 ausgetreten. 
 Als ich dann Fam. X [Name anonymisiert] besuchte, erzählte mir XX [Name anonymsiert] die Erfahrung aus ihrer „Therapie“ bei Dr. Zernickow, die dann auch zu ihrem Austritt aus Mumon-Kai geführt hatten.
Üblicher Weise herrscht unter den Mumon-Kai Mitgliedern die Meinung, das alle Mitglieder über achtzehn Jahre sind und damit für sich selbst verantwortlich. Heute weiß ich, das ein Patient gegenüber dem Psycho-Therapeuten als Schutzbefohlener besondere Rechte genießt, und sexueller Kontakt in so einem Verhältnis unter Strafe für den Therapeuten steht. Deshalb ist es eben nicht egal was Dr. Zernickow mit seinen Patienten macht. Alle Schüler von Dr. Zernickow waren auch Patienten in seiner  Psychotherapie."

Kommentare

  1. Christopher Hamacher20. Mai 2011 um 02:42

    § 825 BGB: Bestimmung zu sexuellen Handlungen

    Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    AntwortenLöschen
  2. § 825 BGB ist lediglich die gesetzliche Norm, die private Schadensersatzansprüche regelt. Von sehr viel schwerwiegender Konsequenz sind hier ggf. die Normen des Strafrechts:

    § 174c StGB - Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    ----------------------------------------

    § 70 StGB - Anordnung des Berufsverbots

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

    ------------------------------------
    Anmerkung: eine Person gilt selbstverständlich auch dann als "zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut", wenn sie selbst den Arzt oder Therapeuten aufsucht und sich ihm anvertraut.

    In anderen Fällen - zum Beispiel dem des famosen Frankfurter Abt-Darstellers - ist es leider so, dass die Rechtsprechung bei spirituellen Lehrer-Schüler-Beziehungen nicht auf ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis erkennt. Daher sind sexuelle Übergriffe (jedenfalls gegenüber Erwachsenen, wenn sie nicht gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen) in diesem Rahmen strafrechtlich leider nicht relevant.

    Dr. Zernickow dürfte sich da freiwillig auf ein sehr dünnes Eis begeben haben, wenn er seine Schülerinnen tatsächlich nachweislich (! z.B. durch Stellung einer Rechnung) AUCH als Psychotherapeut "behandelt" hat.

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